Bedeutung und Aufgaben

 

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten (Eltern) der Schülerinnen und Schüler. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule

von allgemeiner Bedeutung sind.

 

Aufgabe des Elternbeirates ist es unter anderem,

  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die ge-meinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler ver-antwortlich sind, zu vertiefen,
  • das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
  • den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unter-richtung und Aussprache zu geben,
  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
  • bei der Durchführung von Veranstaltungen, wie z. B. Schulfesten mitzuwirken (natürlich mit Hilfe aller Eltern und in enger Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern)
  • die Teilnahme an Veranstaltungen nach Einladung durch die Schulleitung (z. B. Evaluation), um die Geschlossenheit und Einheit der Eltern mit den Lehrerinnen und Lehrern der Pestalozzischule auch nach außen hin zu demon-strieren.

 

Eine ausführlich Darstellung der Aufgaben enthält das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (Art. 65 BayEUG),

vgl. auch http://by.juris./by/EUG_BY_2000_Art65.htm

 

Unterrichtung des Elternbeirates (vgl. Art. 67 BayEUG)

  • Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
  • Er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirates notwendigen Auskünfte.
  • Auf Wunsch des Elternbeirates soll der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.
  • Der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirates binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu begründen ist.

 

Allgemeines über den Elternbeirat

 

  • Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Elternbeirates im darauf folgenden Schuljahr.
  • Die Amtszeit endet auch mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit.
  • Die Tätigkeit als Mitglied des Elternbeirates ist ehrenamtlich.
  • Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mit-glieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
  • Die Mitglieder des Elternbeirates haben auch nach Beendigung der Mitglied-schaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
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